Nachweis nach EnEV |
Seit dem 01.05.2014 ist im Planungs- und Ausführungsprozess zur Sanierung des Gebäudebestandes die Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) zu berücksichtigen. Jede Sanierungsmaßnahme ist seither unter Beachtung der in der Verordnung formulierten Vorgaben auszuführen. 2016 tritt eine Novellierung in Kraft. |
Für Hausbesitzer sind noch folgende Nachrüstanforderungen für Anlagen und Gebäuden von Bedeutung. Nach EnEV 2013 gelten folgende Nachrüstungsverpflichtungen. |
Inbetriebnahme des Kessels bzw. der Heizungsanlage vor dem 01.01.1985 (wenn Kessel kein NT- oder BW- Kessel und/oder Nennwärmeleistung < 4KW oder >400 kW), gasförmige/ flüssige Brennstoffe. |
Erneuerung der Heizungsanlage ab 2015 bzw. außer Betrieb nehmen
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Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen sind nicht gedämmt und zugänglich und ein Eigentümerwechsel fand nach dem 1.02.2002 statt. |
Dämmung der Rohrleitungen und Armaturen innerhalb von 2 Jahren nach Eigentümerwechsel |
Dämmung der obersten, zugänglichen Geschoßdecke, die keinen Mindestwärmeschutz aufweisen. Dies gilt für Gebäude mit normalen Innentemperaturen wenn kürzlich ein Eigentümerwechsel statt fand. |
Dämmung mit Umax = 0,24 W/m²K innerhalb von 2 Jahren nach Eigentümerwechsel
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